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Genfer Flüchtlingskonvention

Rechte und Pflichten nach der Genfer Flüchtlingskonvention – ein Überblick

Quelle: www.flüchtlingskonvention.de

Grundlage des internationalen Flüchtlingsrechts ist das “Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge” vom 28. Juli 1951. Diese Flüchtlingskonvention ist in Deutschland mit Gesetz vom 1. September 1953 verkündet worden (BGBl. II S. 559) und am 22. April 1954 in Kraft getreten gemäß Bekanntmachung des Bundesaußenministers vom 25. April 1954 (BGBl. 1. II S. 619).

Mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird in Artikel 1 GFK der Begriff des Flüchtlings genau definiert und nachfolgend eine Reihe von grundlegenden Rechten und Pflichten festgelegt. So wird genau geregelt, welchen rechtlichen Schutz ein Flüchtling von einem Unterzeichnerstaat der Konvention zu erhalten hat. Ebenso legt es die zu leistende Hilfe fest und bestimmt die sozialen Rechte.

Ein Flüchtling hat u.a. ein Recht

  • auf Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion oder des Herkunftslandes (Artikel 3 GFK).
  • auf Religionsfreiheit (Artikel 4 GFK).
  • auf Zugang zu den Gerichten (Artikel 16 GFK).
  • auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge (Artikel 28 GFK).
  • auf Straffreiheit in Bezug auf die illegale Einreise bei unmittelbarer Einreise aus dem Fluchtland und sofortiger Meldung bei den Behörden (Artikel 31, Abs. 1 GFK).
  • auf Ausweisungsschutz (Artikel 33 GFK), Grundsatz der Nichtzurückweisung. Verbot der Zurückweisung in ein Land, in dem der Flüchtling Verfolgung fürchten muss (Non-Refoulement-Prinzip);
  • auf Gleichbehandlung gegenüber anderen Ausländern (Artikel 7, Nr. 1 GFK).

Neben den Rechten sind in der Flüchtlingskonvention auch Pflichten des Flüchtlings festgelegt.

  • Die Gesetze und Bestimmungen des Asyllandes hat der Flüchtling zu respektieren (Artikel 2 GFK).
  • Jede Person hat individuell nachzuweisen, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist.

Link zum Bundesgesetzblatt Nr. 55 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 15. April 1955