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Genfer Flüchtlingskonvention von 1951

Artikel 33

Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

  1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
  2. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Unter rassistischer Diskriminierung versteht man die Verfolgung wegen Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit.

Die Religionsfreiheit wird explizit geschützt. Grundsätzlich fallen auch nicht religiöse Überzeugungen unter den Begriff, wenn man ihretwegen verfolgt wird.

Nicht nur verfolgte Staatsbürger, auch fremdnationalen Minderheiten können sich auf den Schutz vor Verfolgung wegen ihrer Nationalität berufen.

Insbesondere der Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird weit verstanden. Er erlaubt, neue gesellschaftliche Phänomene zu berücksichtigen. Die Selbstqualifikation als Mitglied einer sozialen Gruppe ist hier von großer Bedeutung. Dazu zählt auch die geschlechtliche Orientierung und die geschlechtsbezogene Verfolgung von Frauen.

Die politische Gesinnung und damit die Meinungsfreiheit ist geschützt. Wer deswegen in seiner Heimat verfolgt wird, kann Asyl bekommen.

Dauer und Umgang

Laut der Genfer Flüchtlingskonvention besteht Asylrecht nur solange, bis im Heimatland keine Verfolgung mehr droht. Viele nationale (auch die österreichischen) Gesetzte sehen die Einschränkung aber momentan nicht vor. Ein Anspruch auf Grundsicherung für Asylwerber (Wohlfahrt) lässt sich aus der Konvention ableiten

Kriegsflüchtlinge

Krieg allein ein kein Asylgrund. Nur wer zusätzlich verfolgt wird hat Anspruch auf Asyl.

Wirtschaftsflüchtlinge

Sie fallen nicht unter die Konvention, doch kann wirtschaftliche Not die Folge einer der anerkannten Verfolgungstatbestände sein.


Kommentare ao. Univ. Prof. Dr. Peter Hilpold